AGB & Allgemeine Lieferbedingungen
1. Geltungs- und Anwendungsbereich
(1) Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
(2) Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt. Regelungen der VOB werden nicht Vertragsbestandteil. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen.
(3) Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Liefervereinbarungen mit dem Besteller.
2 Angebot und Annahme
(1) Unsere Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet oder vereinbart, freibleibend.
(2) Bestellungen bei uns sind bindende Angebote. Der Besteller ist 2 Wochen an sein Angebot gebunden. Verbindliche Angebote von uns kann der Besteller nur binnen 2 Wochen annehmen.
3. Preis und Zahlung
(1) Unsere Preise gelten ab Werk. Die Preise bestimmen sich nach unserer am Liefertag allgemein geltenden Preisliste. Die Kosten der Verpackung und Versendung trägt der Besteller. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu. Soweit die Umsatzsteuer, Fracht- und Zollsätze im Preis inbegriffen sind, werden Erhöhungen oder Senkungen an den Besteller weitergegeben. Sollten sich Kostensteigerungen für Grund- und Hilfsstoffe oder Löhne ergeben, so sind wir berechtigt, diese an den Besteller weiterzugeben, außer wir haben diese Kostensteigerungen zu vertreten.
(2) Unsere Rechnungen sind in 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung in Euro ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung gewähren wir 2 % Skonto. Alle in Euro vereinbarten Preise hat der Besteller unbeschadet von Auf- und Abwertungen des Euro gegenüber anderen Währungen zu zahlen. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei einer Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Fälligkeit, also auch ohne dass der Besteller sich in Verzug befindet, zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(3) Der Besteller kann auf Grund von Gegenforderungen Leistungsverweigerungs- oder Aufrechnungsrechte nicht geltend machen. Dies gilt nicht, sofern es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt.
4 Lieferung
(1) Liefer- und Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern Versendung vereinbart wurde, geht die Gefahr ab Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über, im Falle des Annahmeverzuges ab Bereitstellung durch uns. Im Falle des Annahmeverzuges hat der Besteller die Kosten der Aufbewahrung und Erhaltung des Liefergegenstandes zu tragen. Während des Annahmeverzuges haben wir, in Abweichung von § 6 dieser Lieferbedingungen, nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(2) Von uns in Aussicht gestellte Fristen für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Besteller im Rahmen des Vertragszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die Lieferschuld gilt als ordnungsgemäß erfüllt, wenn die Lieferung innerhalb der branchen- und handelsüblichen Qualitäts- und Mengentoleranzen erfolgt. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Im Falle von Unmöglichkeit oder von Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder in ähnlichen Fällen, wie insbesondere Mobilmachung, Krieg, Betriebsstörung oder Arbeitskampf, haften wir nicht. Dies gilt nicht, wenn wir die Unmöglichkeit oder die Lieferverzögerung i. S. v. § 6 dieser Lieferbedingungen zu vertreten haben.
(4) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.
5 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, einschließlich aller Nebenkosten, vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Besteller in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle bereits bestehenden und künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
(2) Ist der Besteller in Zahlungsverzug, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten eines Drittwiderspruchsverfahrens trägt der Besteller.
(3) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen (inkl. USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die Abtretung betrifft auch Saldoforderungen am Schluss einer Rechnungsperiode gegen Abnehmer des Bestellers, sofern der Besteller die Forderung in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer aufnimmt. Der Besteller ist zur Einziehung der so an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum / Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die Vorbehaltsware.
(5) Wird der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Im Falle, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns das Miteigentum überträgt.
(6) Übersteigt der Wert der Sicherheiten 150 % des Wertes der noch offenen Forderungen, so besteht ein Freigabeanspruch des Bestellers.
6 Haftung
(1) Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir und unsere Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Besteller vertrauen darf.
(2) Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Gleiche gilt für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Haftung aus Delikt.
(4) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden, und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7 Gewährleistung
(1) Ansprüche wegen eines Mangels der von uns gelieferten Ware kann der Besteller nur geltend machen, wenn er den Mangel uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzeigt. Im Falle eines verdeckten Mangels hat der Besteller den Mangel unverzüglich schriftlich nach der Entdeckung anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Rüge- und Untersuchungsobliegenheiten des § 377 HGB. Liefern wir im Vorfeld der Warenlieferung eine Zeichnung von der Ware, so gilt Folgendes: In Bezug auf einen Mangel der Ware, der in der Zeichnung bereits absehbar war, kann der Besteller Ansprüche nur geltend machen, wenn er uns den in der Zeichnung absehbaren Mangel unverzüglich schriftlich anzeigt. Im Falle eines verdeckten absehbaren Mangels hat der Besteller den Mangel unverzüglich schriftlich nach der Entdeckung anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Rüge- und Untersuchungsobliegenheiten des § 377 HGB entsprechend.
(2) Die Lieferung ist mangelfrei erfolgt, wenn sie innerhalb der branchen- und handelsüblichen Qualitäts- und Maßtoleranzen erfolgt. Im Übrigen muss die Eignung der Ware vom Besteller für den speziellen Gebrauch eigenverantwortlich geprüft werden.
(3) Im Falle eines Mangels sind wir zunächst berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so hat der Besteller das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Die Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt. In allen Fällen unberührt bleiben auch die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress §§ 478, 479 BGB).
(4) Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie besteht nur, wenn eine solche ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Beschreibung unserer Waren begründet keine solche Garantie; dies gilt insbesondere auch für Angaben auf unserer Webseite.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 2 Nr. 2 und § 634 a Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreiben. Sie gilt auch nicht in den Fällen einer mindestens fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in den Fällen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
8 Zahlungsunfähigkeit des Bestellers
Bestehen erhebliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers, so sind wir
– nach einer Aufforderung zur Leistung Zug um Zug – berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Sicherheit in Höhe der noch ausstehenden Forderungen zu verlangen. Ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestehen insbesondere, wenn dieser mit vorangegangenen Zahlungsverpflichtungen mehr als 4 Wochen in Verzug ist.
9 Rechtswahl; Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht (This Agreement shall be governed by German Law). UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. Gerichtsstand ist unser Hauptgeschäftssitz; uns bleibt es jedoch unbenommen, den Besteller an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
Nutzung Ihrer Postanschrift zu Werbezwecken
Die aufgrund eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses erhaltene Anschrift verwenden wir, um dem Vertragspartner auf dem Postwege Informationen rund um unser Unternehmen und unsere Produkte zukommen zu lassen. Dieser Nutzung kann ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widersprochen werden. Der Widerspruch ist entweder an Info@Armaturenhandel-Dienst.de oder postalisch an Armaturenhandel Dienst GmbH & Co. KG, An der Silberkuhle 30, 58239 Schwerte zu richten.
Stand: 10/2021